Terms
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Stand: Oktober 2026
1. Geltungsbereich
1.1. Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kunden, im Folgenden: Auftraggeber, gelten nicht, es sei denn, der Fotograf und Videograf Alexander Weingarten, im Folgenden: Auftragnehmer, hat deren Geltung ausdrücklich zugestimmt.
1.2. „Fotos“ im Sinne dieser AGB sind alle von dem Auftragnehmer hergestellten digitalen Produkte, egal in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. Eingeschlossen sind insbesondere Negative, gedruckte oder belichtete Papierbilder, gedruckte oder belichtete Bilder in Fotobüchern und Hochzeitsalben, digitale Bilder in Onlinegalerien oder auf sonstigen Datenträgern gespeicherte Bilder sowie Videos und Hochzeitsfilme.
2. Vertragsschluss
2.1. Der Vertragsschluss zwischen den Parteien kommt nach der folgenden Maßgabe zustande:
2.2. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Anfertigung von Fotos durch den Auftragnehmer telefonisch, per E-Mail über die im Impressum angegebenen Kontaktdaten oder über das Kontaktformular dieser Website anzufragen. Mit einer Anfrage gibt der Auftraggeber noch kein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab.
2.3. Auf Anfrage des Auftraggebers gibt der Auftragnehmer telefonisch oder per E-Mail ein Angebot über die Beauftragung der Anfertigung der Fotos ab. Dieses Angebot des Auftragnehmers ist rechtsverbindlich. Vorbehaltlich einer Annahme des Angebots durch den Auftraggeber hat das Angebot eine Gültigkeitsdauer von zehn Werktagen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Angebot.
2.4. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, das Angebot innerhalb der vorbezeichneten Frist von zehn Werktagen anzunehmen. Die Annahme erfolgt telefonisch, schriftlich oder per E-Mail. Mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber kommt zwischen den Parteien ein verbindliches Vertragsverhältnis über die Anfertigung der Fotos zustande.
2.5. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nach Ablauf der Frist aus 2.3 an, handelt es sich dabei um ein erneutes Angebot, welches der Auftragnehmer durch ausdrückliche Erklärung annehmen kann. Einer Annahmeerklärung steht gleich, wenn der Auftragnehmer eine Auftragsbestätigung oder eine Vorschussrechnung übersendet.
3. Pflichten des Auftraggebers
3.1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen (Wegbeschreibungen, Sonderwünsche etc.).
3.2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass an den jeweiligen Standorten das Fotografieren und Filmen erlaubt ist. Durch Fotografier- oder Filmverbote gegebenenfalls entstehende Wartezeiten des Auftragnehmers zählen als Arbeitszeit.
3.3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Fotos und Filme stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des Auftragnehmers unterliegen. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des seitens des Auftragnehmers ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel sind daher ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.
3.4. Sofern die mietweise Bereitstellung einer Fotobox (Photobooth o. ä.) vereinbart wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, diese nur im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen. Bei Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch haftet der Auftraggeber.
3.5. Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die von dem Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, u. a. Witterungsverhältnisse bei Außenaufnahmen, rechtzeitiges Bereitstellen von Produkten, Präsenz der Requisiten, soweit die Beschaffung dem Auftraggeber obliegt, Reisesperren, Nichterscheinen von angekündigten Bevollmächtigten des Auftraggebers sowie höhere Gewalt.
4. Pflichten des Auftragnehmers
4.1. Der Auftragnehmer erbringt die angebotenen Leistungen persönlich. Bei gemeinsamer Buchung von Fotografie und Videografie setzt er zusätzlich eine weitere Person ein, damit Fotos und Film gleichzeitig entstehen. Vertragspartner und Ansprechpartner des Auftraggebers bleibt in jedem Fall der Auftragnehmer.
4.2. Der Auftragnehmer fotografiert bzw. filmt im Rahmen der Hochzeitsveranstaltung des Auftraggebers im vertraglich vereinbarten Umfang. Der Auftraggeber kann an diesem Tag weitere Stunden in Auftrag geben.
4.3. Der Auftragnehmer schuldet die Anfertigung der Fotos in einem gängigen Dateiformat (z. B. JPEG) und der Filme in einem gängigen Videoformat (z. B. MP4). Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Dateien im RAW-Format oder von ungeschnittenem Filmmaterial.
4.4. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber die Fotos binnen sechs Wochen und den Hochzeitsfilm binnen zwölf Wochen nach dem Termin. Für besonders aufwändige Zusatzprodukte (z. B. Hochzeitsalben) wird ein gesonderter Übergabetermin nach individuellem Aufwand vereinbart.
5. Vergütung und Auslagen
5.1. Die Vergütung des Auftragnehmers wird in Form einer Pauschale vereinbart, deren Höhe sich aus dem individuellen Angebot ergibt. Alle Preise verstehen sich inkl. MwSt. (Gesamtpreise).
5.2. Überschreitet die tatsächliche Arbeitszeit den vereinbarten Abrechnungszeitraum, wird der zusätzliche Zeitaufwand je angefangene halbe Stunde nach dem im Angebot genannten Satz abgerechnet.
5.3. Bei Vertragsabschluss wird eine erste Zahlung (Anzahlung) in der im Angebot genannten Höhe berechnet, die innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses fällig wird. Insoweit ist der Auftraggeber zur Vorauszahlung verpflichtet. Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung ist der Eingang des Betrags auf dem in der Rechnung angegebenen Konto des Auftragnehmers.
5.4. Geht diese Zahlung nicht fristgerecht ein, wird der Auftragnehmer die Zahlung unter angemessener Fristsetzung anmahnen. Verstreicht auch diese Frist, ist der Auftragnehmer zur Verweigerung der vertraglich geschuldeten Leistungen berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte bzw. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben hiervon unberührt.
5.5. Der verbleibende Restbetrag ist in gleicher Zahlungsform 14 Tage vor der Hochzeit fällig.
5.6. An- und Abreise des Auftragnehmers erfolgen jeweils von Markkleeberg aus. Die Anfahrt im Umkreis von 50 km von Markkleeberg wird, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, nicht berechnet. Übersteigt die An- und Abreise diesen Umfang, werden für die darüber hinausgehende Strecke Reisekosten je gefahrenem Kilometer nach dem im Angebot genannten Satz berechnet. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug sowie bei erforderlicher Übernachtung werden die tatsächlich entstehenden Kosten und Spesen in Rechnung gestellt.
5.7. Sofern vereinbart, wird vom Auftraggeber ein Einzelzimmer in der Nähe des Hochzeitsortes zur Verfügung gestellt. Zur Sicherstellung einer pünktlichen Anwesenheit bei Hochzeitsterminen sind in der Regel zwei Übernachtungen erforderlich.
5.8. Durch den Auftrag anfallende sonstige Kosten wie Materialkosten, Parkgebühren, Porto und Verpackung sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Essen und Getränke während der Reportage werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber unentgeltlich in angemessenem Umfang zur Verfügung gestellt.
6. Auftragsänderungen, -erweiterungen und -kündigung
6.1. Im Falle einer Kündigung aufgrund der Ausübung gesetzlicher Kündigungsrechte durch eine der Parteien gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
6.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber gegen diesen einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Anzahlung nach Ziffer 5.3 geltend zu machen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dem Auftragnehmer ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist oder dieser die Kündigung zu vertreten hat.
6.3. Kann der Auftragnehmer wegen Krankheit oder eines Umstandes, den dieser zu verschulden hat, den Auftrag nicht durchführen, wird dem Auftraggeber die Anzahlung erstattet.
6.4. Das Recht des Verbrauchers zum Widerruf bleibt hiervon unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt, Nutzungs- und Urheberrechte
7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung verbleiben die Fotos im Eigentum des Auftragnehmers.
7.2. Der Auftraggeber erwirbt an den Fotos einfache Nutzungsrechte für den Privatgebrauch. Das Recht der Vervielfältigung und der Weitergabe an Dritte wird für private Zwecke eingeräumt. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
7.3. Der Auftragnehmer trifft die Auswahl der Fotos. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, alle Fotos zu erhalten.
7.4. Der Auftragnehmer darf die Fotos, auf denen ausschließlich die Auftraggeber abgebildet sind, im Rahmen der Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration verwenden (z. B. für Ausstellungen, Messen, Homepage, Blog, Fachmagazine für Fotografie oder Hochzeiten etc.).
7.5. Wird das Einverständnis zur Verwendung der Fotos in Eigenwerbung durch die Auftraggeber ausdrücklich nicht erteilt, besteht für den Auftragnehmer die Notwendigkeit der Eigenwerbung durch aktuelle Hochzeitsfotos aus anderen Aufträgen. In diesem Fall erhöht sich der Vergütungsanspruch um 15 %.
7.6. Andere Dienstleister wie z. B. Visagisten, Dekorateure, Hochzeitsplaner etc. dürfen Fotos nur nach Freigabe durch den Auftragnehmer verwenden.
8. Haftung
8.1. Der Auftragnehmer haftet in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
8.2. In sonstigen Fällen haftet der Auftragnehmer – soweit in Ziffer 8.3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber daher regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht). In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8.3 ausgeschlossen.
8.3. Soweit der Auftragnehmer gemäß Ziffer 8.1 dem Grunde nach haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die dieser bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Leistungsgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Leistungsgegenstands typischerweise zu erwarten sind.
8.4. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Ziffern 8.1 bis 8.3 ausgeschlossen.
8.5. Die verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
9. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretung
9.1. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur gegen rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderungen gegen den Auftragnehmer berechtigt. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
9.2. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer an Dritte ist nur mit dessen schriftlicher Zustimmung möglich.
10. Datenschutzrechtliche Informationspflichten des Auftraggebers
10.1. Der Auftragnehmer händigt dem Auftraggeber bei Vertragsschluss ein Informationsblatt über die Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses aus.
10.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, diese Information allen weiteren Dritten zugänglich zu machen, sofern diese mit der Leistung des Auftraggebers in Berührung kommen.
10.3. Der Auftragnehmer wird dazu gegebenenfalls auftretende Rückfragen beantworten. Er wird darüber hinaus gedruckte Ausfertigungen des Informationsblattes im Rahmen der Veranstaltung vorhalten, um sie auf Anfrage Dritten zur Verfügung zu stellen.
11. Textform
11.1. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen zwischen den Parteien einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Der Vorrang von Individualvereinbarungen bleibt hiervon unberührt.
12. Anzuwendendes Recht
12.1. Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip).
12.2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus den zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehungen ist Leipzig. Der Gerichtsstand ist Leipzig, soweit der Auftraggeber nicht Verbraucher ist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
12.3. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.